Vereinssatzung

KÜSTENLADIES SCHARBEUTZ

  • eingetragener Verein seit 2024
  • für erwachsene Frauen ab etwa 40 Jahren aus der Gemeinde Scharbeutz und den angrenzenden Ortschaften wie Timmendorfer Strand, Sierksdorf, Pansdorf. Ausnahmen bestätigen die Regel.
  • Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand.
  • Mitgliedsbeitrag: 10 Euro/Monat – in Härtefällen 5 Euro/Monat.
  • Beitrag halbjährlich nur per Lastschrifteinzug zum 1. Februar und 1. Juli
  • Kündigungsfrist jeweils zum 30. Junbi und 31. Dezember.

Foto: 123rf.com

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Satzung in Auszügen

§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Küstenladies Scharbeutz“. Er hat seinen Sitz in 23683 Scharbeutz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 ZWECK
1. Zweck des Vereins ist insbesondere

  1. Förderung und Vertiefung von Kontakten von Frauen untereinander und Vertiefung ihrer Interessen.
  2. Betonung der Tatsache, dass jede in ihrer jeweiligen Stellung eine moralische Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit hat.
  3. Förderung der Hilfsbereitschaft untereinander.
  4. Anerkennung und Würdigung anderer trotz unterschiedlicher Auffassungen. Förderung der der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
  5. Förderung der Bildung und Vertiefung nationaler und internationaler Freundschaften und Beziehungen.
  6. die Förderung der Altenhilfe.
  7. Verbraucherberatung.
  8. Verbreitung der „Küstenladies“ an der Küste Ostholsteins.
  9. „Küstenladies“ ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks:

  1. Weiterbildung durch Vorträge, Besichtigungen und Diskussionen.
  2. Regelmäßiger Austausch bei einem monatlichen Stammtisch.
  3. Hilfsangebote Bedürftiger in der Gemeinde Scharbeutz (Nachbarschaftshilfe).
  4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied der Küstenladies (nachfolgend „Küstenlady“ genannt) kann jede Frau im Alter ab 40 Jahren werden, die die Ziele der Küstenladies unterstützt.
  2. Ausnahmen bzgl. Geschlechterdifferenzierung oder Altersgrenze trifft die Mitgliederversammlung (siehe §7)
  3. Der Beitritt wird wirksam mit Beschluss des Vorstands über den Aufnahmeantrag. Sie bedarf keiner Begründung. Bei einer ablehnenden Entscheidung hat die antragstellende Person die Möglichkeit im Rahmen der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ihren Aufnahme-Wunsch erneut vorzutragen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Antrag mit Dreiviertelmehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch möglichen Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird zum 30.6. und 31.12. des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  6. Streichung von der Mitgliederliste: Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
  7. lm Falle des Austritts, Ausschlusses oder Todes besteht kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
  8. Pflichten der Mitglieder: Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§5 ORGANE
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1.  Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden. Jede oder jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt
  2. Eine Schatzmeisterin führt die Kasse (Bücher), sie gehört zum erweiterten Vorstand.

§9 GOLDEN GIRLS (ÄLTISTENRAT)
Der Ältestinnen-Rat ist eine Auszeichnung und gilt als die Stimme der Küstenladies über 75 Jahren.

  1. Die Auszeichnung stellt eine Anerkennung für die Küstenlady dar und dient dem Verein der steten Erinnerung, dass insbesondere ältere Frauen viel Unterstützung brauchen.
  2. Die Stimme der „Golden Girls“ soll insbesondere bei geplanten Veranstaltungen Gehör finden.
  3. Jede Küstenlady kann jederzeit eine andere Küstenlady für den Ältestenrat vorschlagen.
  4. Der Vorstand entscheidet in einfacher Abstimmung über die Auszeichnung.

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